Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Inhalt:  Tarif,  nach  welchem  die  Hasenabgaben  zu  Heiligenhafen,  Kreis  Oldenburg,  Regierungsbezirk
Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  261.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für
die  Benutzung  des  Hasens  und  des  an  demselben  befindlichen  Lagerplatzes  in  der  Stadt  Fischhausen,
Regierungsbezirk  Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  246.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  248.  «

 

(Nr.  8634.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Heiligenhafen,  Kreis  Oldenburg,
Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom
10.  März  1879.

J.  A,  Hafengeld  ist  zu  entrichten:

1)  von  jedem  Schiffsfahrzeuge  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt
und  darunter:
a)  wenn  dasselbe  beladen  ist:

beim  Eingauneggg  .  .  .  .  ..  50  Pf.
beim  Ausganggggagagaa  50
b)  wenn  dasselbe  Ballast  führt  oder  leer  ift  .  .  ...  nichts;

2)  von  Schissfahrleugen  von  mehr  als  12  bis  zu  einschließlich  120  Kubikmetern
  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingaugeeeeenennn.  10  Pf.

beim  Ausganeg  .  .  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingangggg  5  Pf.

beim  Ausganggagag  ...  5—

für  jedes  Kubikmeter;
3)  von  Schiffsfahrzeugen  von  mehr  als  120  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannggg  12  Pf.
«  beimAusgange.................................  12-Ces.
  Samml.  1879.  (Nr.  8634.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1879.