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(Nr. 8635.) Tarif, nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung des Hafens und des an
demselben befindlichen Lagerplatzes in der Stadt Fischhausen, Regierungs-
bezirk Königsberg, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 19. März 1879.
A. Hafengeld.
E wird entrichtet für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
J.
II.
—
III.
IV.
V.
von leeren oder mit Ballast, Böttcher- und Töpferwaaren, Kartoffeln oder
Gemüse beladenen Fahrzeugen, ferner von solchen Fahrzeugen, deren Ladung
nicht die Hälfte ihrer Tragfähigkeit erreicht:
a) beim Eingange . . . ... ... .. . . . .... ..... .... .. .. .. . .. . . .. 2 M.
b) beim Ausganegagagaa 2
von anderweit beladenen Fahrzeugen:
a) beim Eingange .. .... ..... .. . ................ . . .. . . . . .. 5
b) beim Aussaggggaga . . . . .. 5—
Wenn solche Fahrzeuge den Hafen mit der eingebrachten und unver-
äußerten vollen Ladung verlassen, entrichten sie nur die Abgaben zu I.
von Fischerkähnen, dieselben mögen leer oder beladen sein, werden nur
folgende Sätze und zwar beim Eingange erlegt:
a) von einem Angelsicken überhaut 10 Dff.
b) von einem Garnsiken 20
c) von einem Angellttaa 30
Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
bleiben, entrichten:
a) wenn sie unter Benutzung der Hafenrönne löschen oder laden, die
sub I resp. II aufgeführten Sätze,
b) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einnehmen, von
der gelöschten oder eingenommenen Ladung den Satz zu I resp. I
von 2 resp. 5 Pf. pro Kubikmeter, von dem übrigen Raumgehalt
aber nichts.
Für Winterlager wird von auswärtigen Fahrzeugen für die Dauer des
ganzen Winters erhoben:
a) für einen Angelsiken 2 Mark — Pf.
b) für einen Garnsiken 3 —
) für einen Angelklaoaaaaa ... 4. —
d) von großen Fahrzeugen pro Kubikmeter Netto-
Raumgehalllt: — 5
(Nr. 8635.