Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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&49.  Behufs  der  Katastration  sind  dem  technischen  Beamten  längstens  innerhalb
drei  Tagen  nach  Schluß  jeden  Monats  die  ins  Anmelderegister  eingetragenen  Anmeldungen
  mitzutheilen.

Innerhalb  längstens  fünf  Wochen  nach  Eingang  dieser  Mittheilung  ist  das  Katastrationsprotokoll
  an  die  Brandversicherungskammer  vom  technischen  Beamten  einzusenden.

Wird  verlangt,  daß  die  Katastration  noch  vor  der  obgedachten  Frist  und  alsbald
vorgenommen  werde,  so  bedarf  es  eines  besonderen,  womöglich  mit  der  Anmeldung  zu
verbindenden  Antrags.  Für  eine  solche  frühere  Katastration  ist  jedoch  der  technische
Beamte  berechtigt,  die  §  33  geordneten  Reisekosten,  Diäten  und  beziehentlich  Gebühren

in  Ansatz  zu  bringen,  sofern  die  Katastration  innerhalb  drei  Wochen  nach  Stellung  des
Antrags  wirklich  erfolgt  ist.

*  50.  Die  Abschätzung  hat  sowohl  den  Neubauwerth,  als  auch  den  Werth,  welchen
das  Objekt  zur  Zeit  der  Abschätzung  in  baulicher  Hinsicht  (Zeitwerth)  hat,  nach  technischen
Grundsätzen  festzustellen.

Bei  unvollendeten  Gebäuden  ist  die  Abschätzung,  sowohl  des  Neubau-,  als  des  Zeitwerths,
  nur  nach  dem  Zustande  zu  bewirken,  in  welchem  das  Gebäude  bei  der  Katastration
  gefunden  wird.

Außer  Anschlag  sind  zu  lassen:

1.  die  in  der  Erde  und  im  Wasser  liegenden,  vom  Feuer  unangreifbaren  Fundamente,

2.  der  Grund  und  Boden,

3.  der  von  der  Lage  des  Grundstücks  abhängige  Werth  und  der  ortsübliche  Verkaufspreis
  der  Besitzung,  sowie

4.  die  etwa  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Gerechtigkeiten.

&  51.  Bei  jeder  Katastration,  ohne  Unterschied  der  Veranlassung,  hat  der  zuständige
  technische  Beamte  nicht  das  angemeldete  Objekt  allein  ab=  und  einzuschätzen,
sondern  gleichzeitig  alle  übrigen,  zu  seinem  Geschäftsressort  gehörigen  Versicherungsobjekte
  desselben  Gebäudekomplexes  in  Bezug  auf  deren  Katastration  zu  revidiren,  die
daran  wahrgenommenen  katastrationspflichtigen  Veränderungen  zu  berücksichtigen  und

die  Taxen  auch  der  unverändert  gebliebenen  Objekte  den  Zeitverhältnissen  entsprechend
zu  reguliren.  "„Q

652.  Alle  in  das  Katastrationsprotokoll  aufzunehmenden  Neubau=  und  Zeitwerthssummen
  sind  durchgängig  so  abzurunden,  daß  sie  durch  die  Zahl  10  theilbar  sind.
Die  bei  der  Berechnung  dieser  Werthe  sich  ergebenden  Zwischenbeträge  von  über

5  Mark  sind  für  volle  10  Mark  anzusetzen,  die  geringeren  Beträge  aber  unberücksichtigt
zu  lassen.