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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 16 —
Inhalt: Hinterlegungsordnung, S. 240. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 272.
(Nr. 8636.) Hinterlegungsordnung. Vom 14. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Hinterlegung von Geld) Werthpapieren und Kostbarkeiten.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
.1.
Für die Hinterlegung:
1) von Geld,
2) von Werthpapieren auf Inhaber,
3) von Werthpapieren auf Namen, auf welche die Zahlung dem Inhaber
geleistet werden kann,
4) von Kostbarkeiten
werden als Hinterlegungsstellen die Bezirksregierungen, in der Provinz Hannover
die ssusBitrr 8 r und 9 Lngdroffia in ihot. bund Osna-
brück bestimmt.
Als Kassen der Hinterlegungsstellen dienen die Regierungshauptkassen, in
den Hohensollernschen Landen die Landeskasse in Sigmaringen, in der Provinz
Hannover die Bezirkshauptkassen.
Außerdem wird in Berlin eine Behörde als Hinterlegungsstelle für die
Hinterlegung der im H. 1 bezeichneten Gegenstände durch gemeinschaftliche Anord-
nung des Finanzministers und des Justizministers bestimmt.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8036.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1879,