Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 3. 
Die Bezirke der Hinterlegungsstellen sind nach Gerichtsbezirken abzugrenzen. 
Die Besimmumg, der Bezirke erfolgt durch genenschastlche Anordnung 
des Finanzministers und des Jushimüserl Sie ist durch dauernden Aushang 
an der Gerichtstafel der Amtsgerichte dieses Bezirks und durch Einrückung in die 
innerhalb desselben erscheinenden Amtsblätter bekannt zu machen. 
S. 4. 
Die Hinterlegungsstellen sind dem Finanzminister untergeordnet. 
S. 5. 
Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und 
die Herausgabe von Werthpapieren und Kostbarkeiten erfolgt auf Weisung der 
Hinterlegungsstelle. ç 
Die Weisung tritt in den Landestheilen, in welchen nach den bisherigen 
Vorschriften die Depositare durch Verfügung der Gerichte (Depositalmandat) zur 
Annahme und zur Auszahlung oder Herausgabe angewiesen werden, an Stelle 
dieser Verfügung. 
« Z.6. 
Die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zuständigkeit der Gerichte 
und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über die Berechtigung oder die 
Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch auf Auszahlung oder 
Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber eine Hinterlegung 
oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen, wird durch die Bestimmungen 
des §. 5 nicht berührt. 
Zweiter Titel. 
Hinterlegung von Geld. 
C. 7. 
Das hinterlegte Geld geht in das Eigenthum des Staats über. 
5* 
Die Staatskasse haftet dem zum Empfang des Geldes Berechtigten für das 
Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen. 
C. 9. 
Die Bestimmung des Prozentsatzes= ztr welchem das hinterlegte Geld ver- 
sint wird, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann der 
estimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder herabgesetzt werden. 
S. 10. 
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge nur 
insoweit, als sie mit zehn theilbar sind.
	        
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