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g. 3.
Die Bezirke der Hinterlegungsstellen sind nach Gerichtsbezirken abzugrenzen.
Die Besimmumg, der Bezirke erfolgt durch genenschastlche Anordnung
des Finanzministers und des Jushimüserl Sie ist durch dauernden Aushang
an der Gerichtstafel der Amtsgerichte dieses Bezirks und durch Einrückung in die
innerhalb desselben erscheinenden Amtsblätter bekannt zu machen.
S. 4.
Die Hinterlegungsstellen sind dem Finanzminister untergeordnet.
S. 5.
Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und
die Herausgabe von Werthpapieren und Kostbarkeiten erfolgt auf Weisung der
Hinterlegungsstelle. ç
Die Weisung tritt in den Landestheilen, in welchen nach den bisherigen
Vorschriften die Depositare durch Verfügung der Gerichte (Depositalmandat) zur
Annahme und zur Auszahlung oder Herausgabe angewiesen werden, an Stelle
dieser Verfügung.
« Z.6.
Die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zuständigkeit der Gerichte
und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über die Berechtigung oder die
Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch auf Auszahlung oder
Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber eine Hinterlegung
oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen, wird durch die Bestimmungen
des §. 5 nicht berührt.
Zweiter Titel.
Hinterlegung von Geld.
C. 7.
Das hinterlegte Geld geht in das Eigenthum des Staats über.
5*
Die Staatskasse haftet dem zum Empfang des Geldes Berechtigten für das
Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen.
C. 9.
Die Bestimmung des Prozentsatzes= ztr welchem das hinterlegte Geld ver-
sint wird, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann der
estimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder herabgesetzt werden.
S. 10.
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge nur
insoweit, als sie mit zehn theilbar sind.