Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 27. 
Findet die Uebersendung durch die Post nicht statt, so erfolgt die Aus- 
sehlung, sofern nicht besondere Umstände die Auszahlung unmittelbar bei der 
asse begründen, bei einer dem Wohnort des Empfängers nahe gelegenen oder 
einer sonstigen in dem Gesuch zu bezeichnenden Hinterlegungskasse oder Spezialkasse. 
In der im J. 23 vorgeschriebenen Benachrichtigung ist die Kasse, bei welcher 
die Auszahlung erfolgen soll, zu bezeichnen. 
.. 28. 
Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Heirath des 
Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände ein- 
gctretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, sofern ihr 
ie Aenderung von einem Betheiligten schriftlich angezeigt ist. 
KC. 29. 
Wenn die Hinterlegungsstelle von einem der Auszahlung entgegenstehenden 
Hinderniß erst nach Abgang des Auftrages zur Auszahlung an eine andere 
Hinterlegungskasse oder an eine Spezialkae in Kenntniß gesetzt wird, so kann 
die Staatskasse nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil 
bei der in Gemäßheit des Auftrages bewirkten Auszahlung das Hinderniß nicht 
berücksichtigt worden ist. 
Der Auftrag ist jedoch für den Fall, daß derselbe noch nicht ausgeführt 
sein sollte, zurückzunehmen. 
S. 30. 
Das Gesuch um Auszahlung darf, unbeschadet der Vorschrift des §. 24, 
nicht zurückgewiesen werden: 
1) wenn durch rechtskräftige Entscheidung die Berechtigung zur Enfang, 
nahme festgestellt oder die Auszahlung von der zuständigen Behörde 
angeordnet ist; 
2) wenn der Antrag auf eine von der zuständigen Behörde auf die Hinter- 
legungsstelle ausgestellte Anweisung sich gründet; 
3) wenn die Auszahlung durch Erklärung sämmntlicher Betheiligten be- 
willigt ist. 
S. 31. 
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit zuständige Behörde um Auszahlung 
des hinterlegten Geldes an sie selbst oder an eine in dem Ersuchen bezeichnete 
Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werden. 
Wenn gegen die Auszahlung ein Hinderniß sich ergiebt, so ist dasselbe 
unter Aussetzung der Auszahlung der ersuchenden Behörde mitzutheilen. Dem 
weiteren Ersuchen, die Auszahlung ungeachtet des Hindernisses zu bewirken, hat 
die Hinterlegungsstelle zu genügen. 
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