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um Herausgabe hinterlegter Werthpapiere oder Kostbarkeiten finden die Vor-
schriften des F. 65 entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit
der Anbringung des Gesuchs die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte.
S. 67.
Die Vorschriften der §#. 64 bis 66 finden keine Anwendung,) wenn die
Hinterlegung erfolgt ist: ·
1) nach Inhalt der bei derselben vorgelegten Erklärung oder Anweisung
auf Grund des §. 60 Abs. 1 oder Abs. 3 der Vormundschaftsordnung
2) auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde in einer Familienfideikommiß-, Lehens-
oder Stiftungssache.
Der Erlaß des Aufgebots kann in diesen Fällen beantragt werden mit
Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an gerecheet, in welchem
die Vormundschaft oder Pflegschaft, oder die Eigenschaft des Gegenstandes als
Vermögensstück des Familiensideikommisses, des Lehens oder der Stiftung auf-
gehört hat.
S. 68.
Bei Werthpapieren und Kostbarkeiten ist als Rechtsnachtheil anzudrohen,
daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staats-
kasse und mit ihren Rechten an den Gegenständen erfolgen werde.
g. 69.
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlangt die Staatskasse die Be-
fugniß zur freien Verfügung über die Gegenstände.
Zweiter Abschnitt.
Vorläufige Verwahrung bei den Amtsgerichten.
S. 70.
Die im 8. 1 bezeichneten Gegenstände können bei den Amtsgerichten in
vorläufige Verwahrung genommen werden.
S. 71.
Die Annahme zur vorläufigen Verwahrung und die Herausgabe aus der-
selben erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts.
*sie
Die vorläufige Verwahrung bei den Amtsgerichten hat in dem Verhältniß
zwischen den Betheiligten die Wirkungen einer Hinterlegung.
9. 73.
Die vorläufige Verwahrung ist nur in dringenden Fällen zulässig.