Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 83. 
Der Sendung an die Hinterlegungsstelle ist beizufügen: 
1) im Falle des §. 74 Nr. 1 eine in Gemäßheit der Vorschriften des §. 14 
Abs. 2) 3 oder des §&. 40 aufzustellende Erklärung sowie, falls es sach- 
gemei erscheint, eine Abschrift der Entscheidung oder Anordnung, auf 
Prund deren die Hinterlegung erfolgt; 
2) in den übrigen Fällen das zurückbehaltene Exemplar des Gesuchs oder 
das Protokoll unter Beifügung der Ausfertigung oder Abschrift der 
Entscheidung oder Anordnung. 
Die Uebersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Betheiligten. Eine 
Kürzung des Portos von dem zu übersendenden Betrage findet nicht statt. 
S. 84. 
Der in der Erklärung als Hinterleger oder als Vertreter des Hinterlegers 
bezeichneten Person ist eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung zu 
ertheilen. Eine Abschrift der Bescheinigung ist dem Amtsgericht mitzutheilen. 
*½ 
Geschieht die Herausgabe aus der vorläufigen Verwahrung an den Em- 
pfangsberechtigten durch das Amtsgericht, so erfolgt sie ummittelbar bei demselben 
oder unter entsprechender Anwendung der §#. 25) 26, 43, 45 mittels Uebersen- 
dung durch die Post. 
. S. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Annahme zur vorläufigen Verwah= 
rung oder die Herausgabe aus derselben abgelehnt wird, findet die Beschwerde 
nach Maßgabe der §#§. 532 bis 538 der Deutschen Civilprozeßordnung statt. 
Dritter Abschnitt. 
Hinterlegung der zur Annahme bei den Hinterlegungsstellen nicht 
geeigneten Gegenstände. 
C. 87. 
Für die gerichtliche Anordnung der Hinterlegung anderer als der im F. 1 
bezeichneten Gegenstände und für das weitere Verfahren sind in Angelegenheiten, 
welche zu der fbreitgen Gerichtsbarkeit nicht gehören, die Amtsgerichte zuständig. 
C. 88. 
Wird in Gemähheit der Vorschrift des §. 87 die Hinterlegung von Werth- 
papieren auf Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleistet werden 
Oes. Samml. 1879. (Nr. 8636. 39
	        
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