Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Dasselbe gilt von den bei den Hauptkassen der Regierungen der Rhein- 
provinz und der Regierung in Wiesbaden in Gemäßheit des Gesetzes vom 
19. Juli 1875 hinterlegten Werthpapieren und Kostbarkeiten, soweit diese Kassen 
nicht zur Kasse einer Anterlegungsstell bestinunt werden. 
Auf die im Absatz 1 bezeichneten Werthpapiere und Kostbarkeiten, soweit 
sie nicht bei der Hauptdepositenkasse in Cassel sich in Verwahrung befinden, findet 
die Vorschrift des 9. 95 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
S. 98. 
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Die bei der kommunalständischen Sparkasse in Wiesbaden und bei dem 
städtischen Rechneiamt in Frankfurt am Main hinterlegten Gelder, Werthpapiere 
(§. 1 Nr. 2) 3) und Kostbarkeiten können auf Antrag der Betheiligten an die 
Hinterlegungsstellen abgegeben werden. " 
ll Die Gefahr der Uebersendung an die Hinterlegungsstelle tragen die Be- 
theiligten. 
Wllf die Hinterlegungen kommen die Vorschriften dieses Gesetzes mit dem 
Zeitpunkte zur Anwendung, zu welchem die Gegenstände bei der Hinterlegungs- 
stelle eingehen. Bis zum Eingang ist, soweit die Herausgabe nach den biöherigen 
Vorschriften nur auß grrichtsche Verfligung erfolgt, für die Verfügung das 
Amtsgericht zuständig, auf welches die Angelegenheit übergegangen ist) oder in 
Ermangelung eines solchen Amtsgerichts das Amtsgericht des Orts, an welchem 
das bisher mit derselben befaßt gewesene Gericht seinen Sitz hatte. 
K. 99. 
Das Gericht hat für jede an die Hinterlegungsstelle abzugebende Masse 
eine den Vorschriften des §. 14 Abs. 2, 3, des §. 40 oder des §. 49 entsprechende 
Erklärung aufzustellen. Ein der Auszahlung oder Herausgabe nach F. 24 ent- 
gegenstehendes Hinderniß ist in der Erklärung anzugeben. 
Dient das Depositorium eines Gerichts zugleich als Depositorium eines 
anderen Gerichts, so ist für die Massen, deren Annahme zur Hinterlegung auf 
Verfügung des anderen Gerichts stattgefunden hat, von diesem die Erklärun 
aufzustellen und nebst einer Abschrift dem das Depositorium verwaltenden Gerich 
zu wberlenden. 
etrifft die Eriliirung Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, 
so ist das Gutachten über die Abschätzung in die Erklärung aufzunehmen oder 
derselben in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 
K. 100. 
Die Erklärungen sind nebst einer Abschrift der Formel der Entscheidung 
oder Anordnung, durch welche der Hinterleger zur Hinterlegung für berechtigt 
oder verpflichtet erklärt ist, gleichzeitig mit der Absendung der Pegenstände der 
Hinterlegungsstelle zu übersenden. Eine Abschrift der Erklärung ist den Be- 
theiligten zu ertheilen.
	        
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