Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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die Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens G. 372, 373), über die 
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen (§§. 341, 
347, 356,) 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses 
oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (§9§. 345, 355, 374) und über das 
Versahren ei der Abnahme von Eiden (#. 441 bis 446) entsprechende An- 
wendung. 
S. 4. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln findet die Drittopposition 
nicht zurf statt, mag das Urtheil vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erlassen sein. 
S. 5. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes 3 Cöln ist in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, soweit dieselbe nach den 
bestehenden Vorschriften als Nebenpartei zur Mitwirkung berufen ist, nicht mehr 
erforderlich. Auf Ehesachen und Entmündigungssachen findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
g. 6. 
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle ist ein vor dem Inkraft- 
treten der Deutschen Civilprozeßordnung beantragtes Mahnverfahren nach den 
Vorschriften der IÖ#. 633 bis 643 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erledigen, 
sofern nicht vor jenem Zeitpunkte gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch er- 
hoben ist. 
S. 7. 
Für bürgerliche Rechtsstreiigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften 
erledigt werden, treten an die Stelle der im §. 12 Nr. 2 bis 6 des Ausführungs- 
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 aufgeho- 
henen Gerichte die neu zu bildenden Landesgerichte nach Maßgabe der in den 
§#. 8 bis 11 enthaltenen Vorschriften. 
g. 8. 
Für die Geschäfte des Gerichts erster Instanz treten an die Stelle der 
Einzelrichter die Amtsgerichte, an die Stelle der Kollegialgerichte die Civilkammern 
der Landgerichte. Soweit Kammern für Handelssachen gebildet werden, treten 
diese für Rechtsstreitigkeiten, welche bisher durch das Kollegium zu erledigen 
waren, an die Stelle der Rheinischen Handelsgerichte, der Kommerz= und Admi- 
ralitätskollegien in Königsberg und Danzig und der Gerichtgabtkeilungen für 
See- und Handelssachen in Stettin, Memel und Elbing. 
S. 9. 
Für die Geschäfte des Gerichts zweiter Instanz treten an die Stelle der 
Appellationsgerichte die Civilsenate der Oberlandesgerichte, an die Stelle der 
(Tr. 8643)
	        
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