Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 334 — 
übrigen, die Gerichtäbarteit in zweiter Instanz ausübenden Kollegialgerichte die 
Civilkammern der Landgerichte. 
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle erfolgen die Entscheidungen, 
welche im F. 8 Nr. IV des Gesetzes vom 31. März 1859 den Koßen Senaten 
der Obergerichte zugewiesen sind, unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden. 
C. 10. 
Soweit die Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. nach den 
bisherigen Vorschriften als Gerichte dritter Instach zuständig sind, treten an die 
Stelle derselben die Civilsenate der Oberlandesgerichte. 
. 11. 
Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Gemäßheit der 
. 8 bis 10 an dessen Stelle tretenden Gerichten zugetheilt, so geht der Rechts- 
streit auf dasjenige der mehreren Gerichte über, zu dessen Bezirk der Sitz des 
in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehert. Auf überein- 
stimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der Rechtsstreit an ein anderes der 
mehreren Gerichte abgegeben werden. 
Im Sinne der vorstehenden Besimmugen gelten im Bereiche der Ver- 
ordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichtskommissionen als solche Gerichte, 
welche in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesen sind, auch dann, wenn 
die bei ihnen anhängig gewordenen Sachen bereits an das Kollegialgericht ab- 
gegeben waren. 
KC. 12. 
Für die Nichtigkeits= oder Restitutionsklage gegen Endurtheile, welche in 
einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelken Rechtsstreit erlassen find 
(§. 20 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung)) ist ausschließ- 
lich zuständig das Gericht, welches in dem Rechtsstreit erkannt hat, und zwar: 
wenn ein in dritter Instanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 542 oder des 
— 543 Nr. 4, 5 der Deutschen Civilprozeßordnung angefochten wird, das Gericht 
ritter Instanz; wenn außer diesem Falle ein in höherer Instanz erlassenes Ur- 
theil allein oder mit anderen Urtheilen angefochten wird, das dondn zweiter 
Instanz; in allen anderen Fällen das Gericht erster Instanz. Ist das durtheil 
bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung erlassen, so finden 
die §F. 8 bis 11 entsprechende Anwendung. 
K.. 13. 
Auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 
aus Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten gaihtungeisien wel e 
in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, ein- 
schließlich solcher Entscheidungen, welche den Arrestbefehlen und einstweiligen Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.