Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

C. 39. 
Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird gegen Ablieferung derselben von 
der Landeskultur-Rentenbank baar ausgezahlt. 
XE. 4. 
Die Linsscheine verjähren binnen vier Juhrcn. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin folgenden 
letzten Dezember. 
S. 41. 
Die Landeskultur-Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich soviel Landes- 
kultur-Rentenbriefe auszuloosen, oder zum Zweck der Amortisation aufzukaufen, 
als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden können, 
welche bis zum Schlusse des Halbjahres, in dem die Ausloosung erfolgt, dem 
Tilgungsfonds aus den Rentenzahlungen oder baaren Kapitalzahlungen zu- 
fließen müssen. 
Die Nummern, sowie Zeit und Ort der Rückzahlung der ausgeloosten 
Landeskultur-Rentenbriefe sind öffentlich bekannt zu machen. 
K. 42. 
Den Inhabern der ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe wird der Nenn- 
werth derselben baar ausgezahlt. 
Von dem zur Auszahlung der Landeskultur-Rentenbriefe bestimmten 
Termine ab findet eine Verzinsung derselben ferner nicht statt. 
g. 43. 
Die ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe verjähren binnen zehn Jahren. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, 
in welches der Auszahlungstermin fällt. 
K. 44. 
Ist ein Landeskultur-Rentenbrief nicht mehr zinsbar (F. 42), so werden 
zwar die noch laufenden Zinsscheine desselben zur Zeit ibrer Fälligkeit von der 
Landeskultur-Rentenbank bezahlt, der Inhaber des Landeskultur-Rentenbriefes 
aber muß sich, wenn er denselben Behufs Empfangnahme des Kapitals präsentirt, 
den Abzug des Betrages der fehlenden Zinsscheine gefallen lassen. 
C. 45. 
Die ausgeloosten und die Behufs Amortisation aufgekauften, sowie die 
nach F. 36 in Zahlung gegebenen Landeskultur-Rentenbriefe werden unter der 
Leitung der Direktion der Landeskultur-Rentenbank im Beisein zweier Abge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.