Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

g.  ba.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  rotz=  e.  Desinfektion.
kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Pferde  gestanden  haben,  sowie  der  Krippen,
Raufen,  Tränkeimer  und  Geräthschaften,  welche  bei  den  Thieren  benutzt  worden
find,  der  Geschirre,  Decken,  Sättel,  sowie  der  Deichseln,  an  denen  solche
Pferde  gearbeitet  haben,  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und
unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.
Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.
Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thier--arzt
  der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

S.  55.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  f.  Aufhebung  der
sind  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:  Schutzmaßregeln.

1.  wenn  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind;

2.  wenn  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  gefallen,  getödtet  oder
von  dem  beamteten  Thierarzt  für  gesund  erklärt  worden  sind;

3.  wenn  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getöbtet
sind  oder  während  der  Dauer  der  Beobachtung  keine  rotzverdächtigen
Erscheinungen  gezeigt  haben;

und  wenn  in  allen  Fällen  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amts-Katt
  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntnitz  zu  bringen.

S.  56.
Die  für  Pferde  in  den  §KF.  32,  bis  55  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  g.  Anwendung
auf  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  Anwendung.  aule

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