II. Lwangsvoll-
streckung in das be-
wegliche Vermögen.
A. Allgemeine
Bestimmungen.
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S. 24.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfän-
dung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizu-
treibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der
zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt. E
,25.
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe
entweder eine Fristbewilligung vorzeigt oder die vollständige Berichtigung des beizu-
treibenden Geldbetrages durch Quittung oder durch Vorlegung eines Postscheines
nachweist, aus welchem sich ergiebt, daß der beizutreibende Geldbetrag an die für
die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist.
Zur Empfangnahme von Geldbeträgen ist der Vollziehungsbeamte nur nach
Maßgabe des ihm ertheilten schriftlichen Auftrags ermächtigt.
§. 26.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegenstande ein die
Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Pfän-
dung erforderlichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen.
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits erfolgter Voll-
streckungsmaßregeln finden die Vorschriften der 9#. 688, 689 der Deutschen Civil-
prozeßordnung Anwendung.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze
der Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechtes nicht wider-
sprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem
Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine For-
derung fällig ist oder nicht.
n den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Fällen ist die Klage aus-
schließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Pfändung erfolgt
ist. Wird die Klage gegen Denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll=
streckung stattfindet und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. nm
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geld-
beträge nicht geführt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch Pfändung eine voll-
ständige Deckung nicht 3t erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für
die Einziehung des Geldbetrages zuständigen Stelle verpflichtet, ein Verzeichniß
seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts ver-
schwiegen habe.
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen