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Der Beginn der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amts-
erichtsbezieks angeordnet werden, sofern dieser Theil einen oder mehrere der im
9 1 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bezeichneten Bezirke umfaßt und
für denselben die Vernehmungen und Ermittelüngen im Wesentlichen beendigt sind.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amtsgericht
den Inhalt der §§. 32 bis 34 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier
Wochen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von denen mindestens
eine in der Provinz Hannover erscheint, mit Angabe des Bezirks, für welchen
die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, an welchem diese Frist endigt, bekannt
zu machen.
Artikel ll.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1879.
(. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8590.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai
1873 über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in
der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 31. Jannar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel J.
Die 85. 11, 12, 14 des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Grund-
buchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-
olstein werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende
estimmungen ersetzt.
E. 1I.
Die Eintragung des Eigenthümers erfolgt in den Fällen der §#. 9, 10
nach Ablauf der im §. 12 vorgeschriebenen Frist, falls nicht entgegenstehende
Ansprüche angemeldet sind. Ist letzteres geschehen, so kommt die Bestimmung
des §. 16 zur Anwendung.