Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen 
und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
d. 4. 
Die bei dem Uebergange der Verwaltung und des Betriebes des Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahnunternehmens auf den Staat dem letzteren zur freien Ver- 
fügung anheimfallenden, im F. 2 näher bezeichneten Fonds müssen bei Festsetzung 
der Dividende für das Jahr 1878 mindestens in derjenigen Höhe erhalten werden, 
welche sie mit dem Rechnungsabschlusse des Jahres 1877 erreicht hatten. 
Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien Litt. A der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 6 Prozent, den 
Inhabern der Prioritäts-Stammtattien liitt. B eine solche von 34 Prozent und 
den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien Litt. C eine solche von 5 Proezent. 
Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den 
Aktien vermerkt. Gleichzeitig werden die Dividendenscheine nebst Talons gegen 
„Zinskupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung 
der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 
2. Jannar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden 
Zinskupons in Magdeburg und Berlin. Kalls der Um#ucch der Dividendenscheine 
gegen Zinskupons unterbleibt, wird die Rente nur in einer Rate am 2. Januar 
es nächstfolgenden Rechnungsjahres gezahlt. Dividendenscheine, Zinskupons, 
welche nicht vier Jahre nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zah- 
lung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheil der Pensions= und 
Unterstützungskasse für die Beamten der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesell- 
schaft, jedoch mit der Maßgabe, daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, Kweis 
nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurück- 
zuerstatten sind. 
S. 6. 
Der bisherigen Prioritätsgläubigern der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn= 
esellschaft — mit Einschluß der oben im §F. 2 erwähnten Magdeburg-Witten- 
ergeschen Prioritätsgläubiger und Inhaber von Aktien der ehemaligen Magdeburg- 
Wittenbergeschen und Köthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft — bleiben ihre 
Rechte bezüglich des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens ungeschmä- 
lert vorbehalten. Der Staat wird die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn nebst 
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Ver- 
mögenskompler verwalten. 
Falls seitens des Staats mit der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn 
Staatsbahnen oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu einer Ver- 
waltung vereinigt werden, soll behufs Vereinfachung der für die Magdeburg- 
Fhesee Eisenbahn zu führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen 
etriebsausgaben nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen theilnehmen, welche 
im Artikel 1X Nr. 2 des unterm 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten, zwischen
	        
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