Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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statuten  vorgeschriebenen  öffentlichen  Blättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Iwischenräumen
  von  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Staat
eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Wasschuffes  bleibt  der  Umtausch  der  von  ihnen  gemäß
G.  39  des  Gesellschaftsstatuts  deponirten  Aktien  bis  zur  Beendigung  der  unten
vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das
Recht  ein,  nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  publizirten  einjährigen
Fristen  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Busetn  -  Abersiädter  Eisenbahn
mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit
ihrem  Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und
die  Auflösung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der
nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres  babelwofühlen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen  der  Magdeburg,Halberstädter  Eisenbahngesellschaft

  —  einschließlich  der  mehrfach  erwähnten  Verpflichtung

der  Gesellschalt  bezüglich  der  Prioritäts-Obligationen  und  Stammeaktien

der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Stammaktien

  der  gem  Berue  Eisenbahngesellschaft  —  sowie  alle  sonstigen

  Schulden  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  als
elbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  106  650  000  Mark  behufs

statutenmäßiger  Vertheilung  an  die  Aktionäre  zu  überweisen.

Die  Aktionäre  sind  demnächst  durch  die  im  15.  Nachtrag  zu  den  Gesellschaftsstatuten
  vorgeschriebenen  öffentlichen  Blätter  aufzufordern,  binnen  einer  Frist
von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme
ihres  Antheils  an  dem  Liquidationserlöse  abpuliefern

Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  ablfälligen  Dividendenscheine,
beziehungsweise  Zinskupons  mitabzuliefern,  ldrigens  s  der  Geldbetrag  derselben
von  dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrag  in  Abzug  gebracht  wird.  Dieser
Abzuc  gelangt  erst  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  zur  Auszahlung,  wenn
iarh  derselben  von  anderer  Seite  ein  Mnpruch  auf  Auszahlung  nicht  erhoben
sein  sollte.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  geseglichen  Hinterlegungsstelle  eingesahlt
  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines

ie  Aktie  für  kraftlos  erklärenden  Achtskraie  eFn  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.
Die  Ligquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates.

Behufs  der  im  dale  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staats  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
  der  Magdeburg-Halberstädter  Verwaltung  zur  Abgate  der  Muslassungerrklorung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat
  zu  Berlin  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
  benennen  wird.  Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft