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(Nr. 8592.) Gesetz, betreffend die Ablösung der durch Staatspertrag vom 9. April 1876 auf
den Preußischen Fiskus übergegangenen Gefälle. Vom 2. Februar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1P
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Die Bestimmung im §. 2 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der
Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu dem-
selben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom 23. Juli
1876 (Gesetz= Samml. S. 357) wird aufgehoben.
Die in dieser Bestimmung bezeichneten Gefälle unterliegen den Vorschriften
des erwähnten Gesetzes. Die Kolssang. erfolgt nach §. 22 desselben.
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Die Abfindung erfolgt gemäß Absatz 3 und 4 des §. 22 des Gesetzes vom
23. Juli 1876, wenn die von Einem Verpflichteten zu entrichtenden Zinsbeträge
zusammen über 3 Mark betragen und der Verpflichtete sich nicht vor dem Ab-
schlusse des Rezesses zur Kapitalszahlung bereit erklärt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhbardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hosbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).