Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, 
überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Cöln-Mindener Eisenbahn haftenden 
Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres 
herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übber- 
nehmen, 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 136 500 000 Mark behufs 
statutenmäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen. 
Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, 
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
Empfangnahme ihres Antheiles an den Liquidationserlösen abzuliefern. Bei Ein- 
lösung der Aktien sind die noch nicht zahifälligen. Abschlagsdividenden= und 
Dividendenscheine, sowie Zinskupons mit a zulieferne widrigenfalls der Geldbetrag 
derselben von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. 
Dieser Abzug gelangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, 
wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Mufpruch auf Auszahlung nicht 
erhoben sein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Matgde bei der esehlichen. Hinterlegungsstelle einge- 
zahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines 
die Aktien für krasllos erklärenden Fechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staats. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder= 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Cöln-Mindener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt 
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat 
zu Coblenz, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde 
benennen wird. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu än- 
dern oder auszudehnen,) oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder 
zu berine oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder Anleihen 
zu erhöhen. 
S. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mit- 
glieder und der Hülfsarbeiter der Oirektion der Cöln-Mindener Eisenbahngesell- 
chaft, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst 
der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des 
Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 078.) 104
	        
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