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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
N. 5.
Inhalt: Geseh, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1873 über das
Grundbuchwesen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des Gesetzes vom 23. März,
1873 über das Grundbuchwesen im Jadegebiete, S. 17. — Geseh, betreffend eine Zusatzbestimmung
zu den Artikeln 86 und 87 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Jannar 1850, S. 138. — Gesetz,
betreffend die Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke in der Drovinz Hannover, S. 10. — Verordnung,
betreffend die Umzugskosten der Mitglieder der Landgendarmerie, S. 22. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Errichtung einer von der Königlichen Direktion der Niederschlesisch. Märkischen Eisenbahn.
ressortirenden Eisenbahnkommission mit der Firma: „Königliche Eisenbahnkommission (Verlin-Blanken-
heim) zu Berlin“, S. 23. — Bekanntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872 durch
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 24.
(Nr. 8593.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai
1873 über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehren-
breitstein und des Gesetzes vom 23. März 1873 über das Grundbuchwesen
im Jadegebiete. Vom 3. Februar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
kelersnent unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
In dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 30. Mai 1873 über das
Grundbuchwesen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des
Gesetzes vom 23. März 1873 über das Grundbuchwesen im Jadegebiete werden
die §#. 52, 74, 99 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, soweit sie sich
auf Familienfideikommisse beziehen, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Eintragung der Familienfideikommißeigenschaft erfolgt auf den Antrag
des Eigenthümers oder eines Nachfolgeberechtigten, sobald derselbe nachweist,
daß jene Eigenschaft entstanden ist.
Z„ Familienfideikommißnachfolger sind als Eigenthümer einzutragen, wenn sie
ihr Nachfolgerecht durch eine Erbbescheinigung des zuständigen Richters nachweisen.
Ess. Samml. 1879. (Nr. 3593—8594.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1879.