Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr.  8595.)  Gesetz,  betreffend  die  Radfelgenbeschläge  der  Fuhrwerke  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  22.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.

Die  Radfelgenbeschläge  aller  bespannten  Fuhrwerke,  welche  auf  den  Chausseen)
  kunstmäßig  ausgebauten  Landstraßen  oder  Gemeindewegen  der  Provinz
Hannover  zum  Transporte  von  Personen  oder  Sachen  benutzt  werden,  desgleichen
aller  auf  den  genannten  Straßen  auf  Rädern  sich  bewegenden  Maschinen  dürfen
in  ihrer  Breite  weder  ausgerundet  (konkav)  noch  in  neuem  Zustande  abgerundet
(konvex),  müssen  vielmehr  in  der  Oberfläche  eben  und  so  befestigt  sein,  daß  Nägel,
Stifte,  Schrauben  2c.  über  dieselbe  nicht  hervorstehen.

C.  2.
Die  Breite  der  Radfelgenbeschläge  soll  bei  allen  im  §.  1  genannten  Fuhrwerken
  und  Maschinen  mindestens  5  Centimeter  betragen.
Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Fuhrwerke,  deren  Gewicht  unter  Hinzurechnung
  des  Gewichts  der  Ladung  (Personen  und  Sachen)  800  Kilogramm
nicht  überschreitet.  63

Beträgt  das  Ladungsgewicht  der  im  §.  1  genannten  Fuhrwerke,  beziehungsweise
  das  Gewicht  der  daselbst  genannten  Maschinen
2000  bis  3000  Kilogramm  ausschließlich,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge
  mindestens  7  Centimeter,
3000  5000  -  ausschließlich,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge
  mindestens  11  Centimeter,
5000  Kilogramm  und  mehr,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge  mindestens
15  Centimeter
breit  sein.
S.  4.

Ladungsgewichte  von  mehr  als  7500  Kilogramm  oder  Maschinen  von
einem  Gesammtgewichte  von  mehr  als  10  000  Kilogramm  dürfen  auf  den
Chausseen  und  Landstraßen  nicht  ohne  Genehmigung  der  betreffenden  ständischen
Wegebau-Inspektionen,  auf  Gemeindewegen  nicht  ohne  Genehmigung  der  betreffenden
  Gemeindevorstände  und  nur  unter  Einhaltung  der  von  denselben  nach
Maßgabe  der  Umstände  des  einzelnen  Falles  zu  stellenden  Bedingungen  transportirt
  werden.

.  5.

Die  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  des

äußeren  Radkranzes  finden  auch  auf  eiserne  Räder  Anwendung.
Me.  8505.)  5