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waltungs-- Untethaltungs. und Betriebskosten sowie der zur planmäßigen Ver-
zinsung und Tilgung der Anleihen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
Asnblelichas. erforderlichen Beträge verbleibende Reinertrag dem Staate aus-
ießlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs-
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem
Staate die Bestände des Reservefonds, des Extrareservefonds und des Erneuerungs-
sonds mit der im F. 8 vorgesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheim-
fallen und die auf die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds bezüglichen
statutarischen Bestimmungen außer Anwendung treten.
S. 3.
Auf die Königliche Behörde (§. 1) gehen alle in dem durch Allerhöchste
Order vom 17. August 1845 bestätigten Gesellschaftsstatute und dessen Nachträgen
den Generalversammlungen, dem Ausschusse und dem Oirektorium beigelegten
Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.
Ingleichen vertritt sie die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft
bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen
und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer
Aktiengesellschaft zustehen.
"nt die Folge hat die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft
iheen itz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde.
egenüber den bisherigen Prioritäts= und sonshegen Gläubigern der Berlin-
o dam-Magdehurger Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichts-
and in Verlin, und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde
er Gerichtsbarkeit in Berlin unterworfen sein. -.
Der Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeilpunkte Mitglieder
desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf fünf
reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Ausschusses nach
Maßgabe des Gesellschaftsstatutes durch die Generalversammlung, jedoch ohne
Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder statt.
Zur Galtiget der Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Ausschuß hat neben der
Wahl seines Vorsitzenden und der Ausübung der ihm sonst zustehenden Befug-
nisse zugleich das Interesse der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt,
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der §F. 37 des
Erse schaftsstatutes wird aufgehoben.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin-
Poatsdam Magbeburger Eisenbahngesellschaft findet in der Regel in dem auf den
chluß des Rechnungsjahres folgenden fünften Monate statt.
(Nr. 8680.) "