Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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waltungs-- Untethaltungs. und Betriebskosten sowie der zur planmäßigen Ver- 
zinsung und Tilgung der Anleihen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
Asnblelichas. erforderlichen Beträge verbleibende Reinertrag dem Staate aus- 
ießlich zu. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs- 
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des 
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem 
Staate die Bestände des Reservefonds, des Extrareservefonds und des Erneuerungs- 
sonds mit der im F. 8 vorgesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheim- 
fallen und die auf die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds bezüglichen 
statutarischen Bestimmungen außer Anwendung treten. 
S. 3. 
Auf die Königliche Behörde (§. 1) gehen alle in dem durch Allerhöchste 
Order vom 17. August 1845 bestätigten Gesellschaftsstatute und dessen Nachträgen 
den Generalversammlungen, dem Ausschusse und dem Oirektorium beigelegten 
Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über. 
Ingleichen vertritt sie die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen 
und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer 
Aktiengesellschaft zustehen. 
"nt die Folge hat die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
  
iheen itz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. 
egenüber den bisherigen Prioritäts= und sonshegen Gläubigern der Berlin- 
o dam-Magdehurger Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichts- 
and in Verlin, und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde 
er Gerichtsbarkeit in Berlin unterworfen sein. -. 
Der Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden 
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeilpunkte Mitglieder 
desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf fünf 
reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder 
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. 
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Ausschusses nach 
Maßgabe des Gesellschaftsstatutes durch die Generalversammlung, jedoch ohne 
Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder statt. 
Zur Galtiget der Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Ausschuß hat neben der 
Wahl seines Vorsitzenden und der Ausübung der ihm sonst zustehenden Befug- 
nisse zugleich das Interesse der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, 
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der §F. 37 des 
Erse schaftsstatutes wird aufgehoben. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin- 
Poatsdam Magbeburger Eisenbahngesellschaft findet in der Regel in dem auf den 
chluß des Rechnungsjahres folgenden fünften Monate statt. 
(Nr. 8680.) "
	        
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