Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gegen den Beschluß der Generalkommission (Regierung) findet die Beschwerde 
nach Maßgabe dieses Gesetzes statt. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig. 
Die Vorschrift des §. 17 des Deutschen Gerichtskostengesetzes findet ent- 
sprechende Anwendung. 
S. 101. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung in den kommissarischen Terminen erfolgt 
nach den in den §#. 178 bis 181, 184 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 27. Januar 1877 gegebenen Vorschriften. 
An Stelle des Gerichts und des Vorsitzenden des Gerichts tritt im Falle 
des F. 178 der Kommissar, übrigens die Generalkommission (Regierung). 
Für die Entscheidung au die Beschwerde über eine nach §#. 179, 180 
festgesetzte Ordnungsstrafe ist das Ober-Landeskulturgericht zuständig. Eine weitere 
Beshwerde ist unzulässig. « 
§.102. 
In Ansehung der Geschäftssprache und der Zuziehung eines Dolmetschers, 
sowie der Beeidigung, Ausschließung und Ablehnung desselben finden die Vor— 
schriften der §#. 186, 187, 190 bis 193 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Dienst des Dolmetschers 
von einem vereideten Protokollführer wahrgenommen werden kann. 
C. 103. 
Auf die Güterkonsolidationen im Regierungsbezirke Wiesbaden findet dieses 
Gesetz keine Anwendung. 
S. 104. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1880 in Kraft. 
Dasselbe findet auch auf die fernere Behandlung der vor diesem Zeitpunkte 
anhängig gewordenen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten Anwendung, 
insoweit nicht in den 9F. 105 bis 111 etwas Anderes bestimmt ist. 
..“ 
Der Umfang einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten 
Prozeßvollmacht ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 
K. 106. 
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach Maßgabe 
der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zu- 
stellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise, und für Zu- 
stellungen durch Umlauf (Kurrende), sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte 
an einen Theil der im Umlauf (Kurrende) genannten Personen ausgeführt sind. 
(Nr. 8694.)
	        
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