— 88 —
(Nr. 8698.) Gesetz, betreffend die Deckung der Ausgaben des Jahres vom 1. April 1878/79.
Vom 29. Februar 1880.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von 8643 024 Mark
11 Pf. Ausgaben des Jahres vom 1. April 1878/79, welche aus den Einnahmen
dieses Jahres nicht haben bestritten werden können, 1508720 Mark aus der
französischen Krie Aostenentschädigung zu entnehmen und 7 134 304 Mark 11 Pf.
im Wege der Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von
Schuldverschreibungen zu beschaffen.
g. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1880.
L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei.