Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr.  8696.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Februar  1880,  betreffend  Einsetzung  Königlicher
Behörden  für  die  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar  d.  J.
(Gesetz=  Samml.  S.  20)  auf  den  Staat  übergehenden  Rheinischen  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn.

A##  Ihren  Bericht  vom  21.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Ausführung
des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1880,  den  Erwerb  des  Rheinischen  und  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat  betreffend,  (Gesetz-Samml.
  S.  20)  am  1.  April  d.  J.:

1)  für  die  Verwaltung  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens  eine,  unmittelbar
  von  Ihnen  ressortirende  Behörde  in  Cöln  unter  der  Firma:
„Königliche  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn“  eingesetzt,

2)  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmen  mit  dem
Magdeburg-Halberstädter  und  dem  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen
  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  unter  der  Eisenbahndirektion
  in  Magdeburg  vereinigt,  und

3)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg,  und  von  derselben
ressortirend,  ein  Königliches  Eisenbahnbetriebsamt  in  Berlin  errichtet
wird.

Die  hiernach  zu  errichtenden  Behörden  sollen  in  Angelegenheiten  der  ihnen

übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  25.  Februar  1880.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.