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II. Abschnitt.
Wirkungskreis der Notare.
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Der Geschäftskreis der Notare umfaßt die Handlungen der nicht streitigen
Nechtepslchei sie üben dieselbe in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung
wie die Gerichte.
Diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen:
1) rücksichtlich des Vormundschafts-, Kuratel-- und Depositenwesens, sowie
der Hypothekenbuchführung;
2) rücksichtlich derjenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche an
die Mitwirkung des persönlich oder dinglich zuständigen Richters ge-
wiesen sind;
3) rücksichtlich der Abnahme von Eiden, vorbehaltlich schech der in den
§. 1 a. E.) 2, 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1821, das Verbot
er Privateide betreffend, gestatteten Ausnahmen, welche auch für die
Landestheile des Preußischen Rechts Platz greifen sollen.
S. 10.
In allen Fällen, in welchen die Genehmigung oder Bestätigung des zu-
ständigen Gerichts zur Rechtsbeständigkeit der Verhandlung erforderlich ist, kann
dieselbe auf Grund einer öffentlichen Urkunde nachgesucht werden. Es wird jedoch
dadurch die Befugniß des Gerichts nicht ausgeschlossen, nöthigenfalls das Er-
scheinen der Partei zu verlangen.
Ein Gleiches gilt da, wo die Rechtsbeständigkeit einer Verhandlung von
der Errichtung derselben vor einer Verwaltungsbegerd= oder von deren Geneh-
migung abhängig gemacht ist.
K.. 11.
Sind den Notaren durch die früheren Gesetze einzelne über den denselben
in dem gegenwärtigen Gsete gegebenen Geschäftskreis hinausgehende Befugnisse
beigelegt, welche durch dies Gesetz nicht ausdrücklich verboten sind — vergl. Preuß.
A. G. O. Theil II Titel 5 §. 20 —), so verbleiben dieselben unbeeinträchtigt.
III. Abschnitt.
Allgemeine Verpflichtungen der Notare in Beziebung auf ihre
Geschäftsführung.
K. 12.
Der Notar ist verpflichtet, über die in dieser Eigenschaft zu seiner Kenntniß
kommenden, Geheimhaltung erfordernden Thatsachen Verschwiegenheit zu beobachten.