Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  bei  mündlicher  Verhandlung
zu  Protokoll  festzustellen,  welchen  Schadensersatzbetrag  der  Beschädigte  verlangt,
und  welchen  Betrag  der  Verpflichtete  zu  vergüten  bereit  ist.  Die  schriftlichen
Verhandlungen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Der  gemäß  Abs.  2  ertheilte  Bescheid  ist  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen.
  Die  nach  Abs.  2  und  3  aufgenommenen  Protokolle  sind  den  Parteien
vorzulesen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben.

84.

Wird  gemäß  8  80  AG.  z.  BGB.  die  Abhaltung  eines  Termins  nothwendig,
so  sind  der  Beschädigte  oder  sein  Beauftragter  und  der  Ersatzpflichtige  oder  sein
Bevollmächtigter  (§  84  Abs.  6  AG.  z.  BG.)  unter  Anwendung  des  in  Anlage  A.
gegebenen  Formulars  zu  laden.

Liegt  das  beschädigte  Grundstück  in  einem  Gemeindejagdbezirk,  so  tritt  im
Verfahren  an  die  Stelle  der  Vertretung  der  ersatzpflichtigen  Gemeinde  der  Vertreter
  der  erstattungspflichtigen  Grundeigenthümer  (§§  75  Abs.  2,  84  Abs.  4  und  5
AG.  z.  BGB.)  oder  der  erstattungspflichtige  Pachter  (§§  75  Abs.  5  84  Abs.  6a.  a.  O.).

Ist  zu  besorgen,  daß  der  Pachter  zahlungsunfähig  ist  (§75  Abs.  6  A.
z.  BGB.)  so  ist  neben  diesem  der  Vertreter  des  Grundstückseigenthümers  zum
Termin  zu  laden.

85.

Der  Vorladung  von  Sachverständigen  (5  80  Abs.  2  AG.  z.  BGB.)  be—
darf  es  nur,  wenn  der  Gemeindevorstand  nicht  selbst  die  erforderliche  Sach—
kenntniß  besitzt.

Als  Sachverständige  sind  thunlichst  verpflichtete  Personen,  wie  Feldgeschworene,
  Ortstaxatoren,  Forstbeamte,  und  dergleichen  zuzuziehen,  welche  ihre
Aussagen  unter  Berunfung  auf  den  geleisteten  Diensteid  zu  erstatten  haben.

Andere  Sachverständige  sind  nur  zuzuziehen,  wenn  Sachverständige  der
vorstehend  bezeichneten  Art  nicht  zur  Verfügung  stehen.

Diese  sind,  sofern  nicht  die  Parteien  darauf  verzichten,  vor  Erstattung
ihres  Gutachtens  durch  Handschlag  auf  unpateiische  und  gewissenhafte  Abgabe
ihres  Gutachtens  zu  verpflichten.

Von  der  Zuziehung  von  Sachverständigen,  gegen  deren  Unparteilichkeit
oder  Sachkunde  Bedenken  erhoben  werden  können,  ist  abzusehen.

Eine  Ablehnung  findet  nicht  statt.

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