Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Den gegenwärtig bereits ernannten Notaren ist bei der durch den Justiz- 
minister vorzunehmenden Bestimmung ihres Geschäftskreises eine sechsmonatige 
Frist zur Bestellung der Kaution vorzuschreiben. 
Der Betrag der Kaution ist vom Justizminister nach Anhörung des Prä- 
sidenten des betreffenden Obergerichts von 500 bis 3,000 Thalern zu bestimmen. 
In Städten von mehr als 10 000 Einwohnern kann die Kaution einen 
Betrag von 5000 Thalern erreichen. 
Bei Bestimmung der von den bei Erlaß des Gesetzes bereits angestellten 
Notaren zu leistenden Kaution kann auch unter das Minimum von 500 Thalern 
hinabgegangen, jedoch ein Maximum von 20000 Thalern nicht überschritten werden. 
Bei Betänderung des Wohnsttes oder bei erheblicher Erweiterung des Ge- 
schäftsbetriebes kann eine Erhöhung der Kaution innerhalb der obigen Schranken 
gefordert werden. 
KC. 54. 
Die Zulänglichkeit und Sicherheit einer angebotenen Kaution ist von der 
betreffenden Staatsanwaltschaft zu prüfen. 
K. 55. 
Die bestellte Kaution dient zur Separatbefriedigung der aus der Geschäfts- 
führung eines Notars entstehenden Ansprüche. 
g. 56. 
Der Antrag auf Separatbefriedigung eines derartigen rachteskräfti zu- 
erkannten Anspruchs aus der Kaution ist an die betreffende Staatsanwaltschaft 
zu richten, welche dem Schuldner zur Befriedigung des Klägers eine vierzehn- 
tägige Frist bestimmt, nach deren vergeblichem blauf von ihr die sofortige Be- 
friedigung des Gläubigers aus der bestellten Kaution bewirkt wird. 
Uebersteigen mehrere angemeldete Ansprüche den Betrag der Kaution, so 
entscheidet über die Vertheilung derselben nach Maßgabe der gesetzlichen Distribu- 
tionsmaßregeln das betreffende Gericht. 
G. 57. 
Bei jeder aus der von einem Notar bestellten Kaution geleisteten Zahlun 
ist demselben. die Ergänzung derselben innerhalb einer sechswöchigen Frist uw 
ugeben. 
zug . 58. 
Eine Zurückgabe der Kaution an den Notar, dessen Erben oder Gläubiger- 
masse kann nur nach Beendigung des Oinnstverhltmesse erfolgen. 
Die betreffende Staatsanwaltschaft hat vor der Zurückgabe alle diejenigen, 
welche Ansprüche auf separate Befriedigung aus der Kaution glauben erheben zu 
können, durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 
sechs Monaten bei ihr anzuzeigen und die Rechtsanhängigkeit derselben nach- 
zuweisen. 
(Fr. 8707.)
	        
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