Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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.  65.
Die  Verpflichtung  zur  Ablieferung  der  im  §9.  59  genannten  Gegenstände
d

besteht  auch  für  die  bereits  angestellten  Notare  und  beschränkt  sich  nicht  auf  die
erst  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  aufgenommenen  Protokolle.

VIII.  und  IX.  Abschuitt.
x.

X.  Abschnitt.
Von  dem  Erlöschen  der  Befugniß  zur  Ausübung  des  Notariats.

S.  81.
Außer  den  Fällen  der  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  erlischt  die
Befugniß  zur  Ausübung  des  Notariats:

1)  in  Folge  freiwilligen  ausdrücklichen  Verzichts;

2)  wenn  der  Notar  seinen  Wohnsitz  eigenmächtig  verändert  oder  denselben
ohne  Erlaubniß  auf  länger  als  sechs  Monate  verläßt  (§.  7);

3)  wenn  der  Notar  ohne  Genehmigung  des  Justizministers  ein  mit  dem
Notariat  unvereinbares  Amt  (G.  3)  annimmt;

4)  wenn  die  dem  Notar  aufgegebene  Bestellung  oder  Ergänzung  seiner
Kaution  (98§.  53,  57)  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt;

5)  wenn  über  das  Vermögen  des  Notars  Konkurs  ausbricht  oder  über
denselben  eine  Kuratel  angeordnet  wird.

C.  82.

Ist  die  Befuguß  eines  Notars  zur  Ausübung  seines  Geschäfts  erloschen,
so  ist  dies  jedesmal  von  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  öffentlich  bekannt
zu  machen.
.  83.
Nur  die  nach  dieser  Bekanntmachung  von  demselben  aufgenommenen  Akte
entbehren  der  Eigenschaft  eines  Notariatsakts.

Schlußbestimmungen.

KG.  84.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit.  Von
da  an  sind  alle  früheren  Vorschriften  über  die  Formen  der  Notariatsakte  und
Ausfertigungen  aufgehoben.

(Tr.  8707.)