Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. von je 50 Thlr. 74 Sgr.) 
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlr. 74 Sgr., 
die ß Beträge von je 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlr. für voll 
gerechnet. 
Die Gebühren werden von jedem besonders erhobenen Betrage besonders 
berechnet. 
. 11. 
Für erforderte Entwürfe von Verträgen, Dispositionen oder anderen Akten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in der Regel dieselben Sätze zu liquidiren, 
wie für die Aufnahme eines solchen Akts (§. 6); bei denjenigen Verträgen aber, 
in welchen zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, 
nur zwei Drittheile, insofern nicht alle Kontrahenten den Entwurf erfordert haben. 
S. 12. 
In allen Fällen, in welchen die Thätigkeit eines Notars in Mnfrruch 
genommen ist und stattgefunden hat, ohne daß ein bezwecktes Geschäft durch ihn 
vollzogen ist, z. B. wenn er als zweiter Notar zugezogen ist, oder wenn die 
Parteien sich nicht haben einigen können, erhält derselbe für je 100 Thlr. des 
Objektwerths, die angefangenen für voll gerechnet, 73 Sgr. bis zu einem Maximum 
von 2 Thlr., mindestens 15 Sgr. 
KC. 13. 
Wenn der Notar außerhalb seiner Wohnung auf ausdrückliches Verlangen 
der Partei Geschäfte besorgt, so erhält derselbe aßer seinen sonstigen Gebühren: 
A. wenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, 
reisen muß, 2 Thlr. 15 Sgr. Diäten, und für jede auch nur an- 
gefangene Viertelmeile der Hinreise und der Rückreise 74 Sgr. Reisekosten; 
B. wenn die Entfernung nicht über eine Viertelmeile von seiner Wohnung 
beträgt, bei Objekten bis zu 500 Thlr. einschließlich 10 Sgr., bei 
höheren Objekten 20 Sgr. Ist die Entfernung größer, jedoch innerhalb 
seines Wohnorts, oder wird er an ein Krankenbett, oder in der Zeit 
von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, oder muß er über 
eine Stunde unthätig warten, so kann er das Doppelte dieser Sätze 
liquidiren, ebenso wenn das Geschäft länger als eine Stunde dauert, 
und wenn darauf, wie z. B. bei Inventarisationen, mehrere Tage ver- 
wendet werden müssen, für jeden Tag besonders. 
S. 14. 
Für Auktionen sind in allen Fällen nur die in der Tage für Auktions- 
kommissarien bestimmten Sätze zu liquidiren. 
g. 15. 
Wenn dem Notar die Besorgung von anderen Angelegenheiten, als den 
unter die vorstehenden Bestimmungen fallenden, z. B. die Leitung einer Erb- 
(Nr. 8707.) 357
	        
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