Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S#.  4,  5  2.
S.  6.

Die  Notare  erhalten  für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  der  einzelnen
Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  im  zweiten  Abschnitt  des  Gerichtskostentarifs
  festgesetzten  Sätze,  soweit  nicht  unten  besondere  Bestimmungen  getroffen
sind,  jedoch  nicht  unter  15  Sgr.

Wenn  ein  Dokument  in  verschiedenen  Sprachen  aufgenommen  werden  muß,
so  wird  der  gewöhnliche  Satz  um  die  Hälfte  erhöht.

'-Wenn
  die  Zustimmung  einzelner  Theilnehmer  zu  einer  bereits  instrumentirten
  Erklärung  in  einem  besonderen  Akte  erfolgt,  so  kann  der  Notar  in  allen
Fällen  nur  den  Satz  für  Rekognition  und  Beglaubigung  einer  Unterschrift
liquidiren.
S.  8.

Für  die  an  die  Hypothekenbehörden  einzureichenden  Abschriften  von  Dokumenten
  und  die  bei  den  Gerichts=  oder  Hypothekenbehörden  einzureichenden  Anträge
und  Begleitschreiben,  mit  welchen  Abschriften  oder  MWesfertigungen,  z.  B.  behufs
Eintragung  einer  bestellten  Hypothek,  überreicht  werden,  können  besondere  Gebühren
  nicht  liquidirt  werden.

st  es  aber  nothwendig,  mit  einem  solchen  Antrag  einen  das  Sach=  und
Rechtsverhältniß  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
desselben  von  der  Partei  verlangt,  so  ###n  der  Notar  dafür  die  Hälfte  des  Satzes
I  A  HS.  1  des  Gerichtskostentarifs,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.,  bis  zu  einem
Maximum  von  4  Thalern  liquidiren.

G.  9.

Für  die  Abhaltung  der  Lizitation  unbeweglicher  Sachen,  einschließlich  der
Feststellung  der  Verkaufsbedingungen,  sowie  der  Bekanntmachungen  sind  die
Sätze  sub  II  D  des  zweiten  Wbschntte  des  Gerichtskostentarifs,  bei  mehreren
Grundstücken,  die  nicht  ungetrennt  ausgeboten  werden,  oder  bei  besonders  ausgesetzten
  Parzellen  für  jedes  besonders  zu  liquidiren.

Wird  dem  Verfahren  vor  der  Lizitation  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des
Termins  entsagt,  so  können  nur  zwei  Drittheile  dieses  Satzes  liquidirt  werden,
dagegen  ist  für  die  auf  Grund  des  Lizitationsprotokolls  ertheilten  Ausfertigungen
oder  besonders  instrumentirten  Kontrakte  —  einschließlich  ihrer  Ausfertigung  —
noch  die  Hälfte  desselben  zu  liquidiren,  und  ebensoviel  für  jede  fortgesetzte  Lizitation.

S.  10.

Wenn  dem  Notar,  außer  den  Fällen  des  §.  14,  die  Erhebung  und  Ablieferung
  von  Geldern  übertragen  ist,  so  erhält  er  dafür  außer  seinen  sonstigen
Gebühren:

a)  bei  Beträgen  bis  zu  500  Thlr.  von  je  10  Thlr.  3  Sgr.,