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Anlage D.
Auszug
aus
dem Tarif zu dem Gesetze, betreffend den Ansatz und die Erhebung der
Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851.
(Zu 8. 6, 8 Gesetz vom 11. Mai 1851.)
Erster Abschnitt.
Kosten für Handlungen der streitigen Gerichtsbarkeit.
S. 1 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1854.
A. Krr ist zu erheben:
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 24 Sgr., jedoch
nicht unter 5 Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 14 Sgr.),
3) von dem Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 5 Sgr. bis zu einem höchsten
Satz von 4 Rthlr. 8 h 8 ;
Zweiter Abschnitt.
Kosten fuͤr Geschaͤfte nicht streitiger Gerichtsbarkeit.
II. Einzelne Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit.
S. 16.
A. Für die Aufnahme und Ausfertigung aller einseitigen Erklärungen,
aller Akte, in welchen nur von Seiten einer Putei die Uebernahme von Ver-
bindlichkeiten ausgesprochen wird, ohne Unterschied, ob solche Erklärungen nur
von einzelnen Personen oder mehreren als Theilnehmern abgegeben werden, und
ob die dem anderen Theile gemachten Zugeständnisse in demselben Akte acceptirt
sind oder nicht, sowie überhaupt für alle Akte und die auf Grund derselben zu
ertheilenden Ausfertigungen oder Atteste, insofern nicht für einzelne unten besondere
Bestimmungen getroffen sind, ist zu erheben:
1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. inkl. von je 25 Rthlr.: 7# Sgr.,
2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 5 Sgr.,
(Nr. 8707.)