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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 18.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Abänderung der #§6. 9 und 12 deß Gesetzes über die Auflösung des Lehns-
verbandes der dem Sächsischen Lehnrechte, der Magbeburger Polizeiordnung und dem Longobardischen
Lehnrechte, sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehne in den Provinzen
Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz= Samml. von 1877 S. 111 f.), S. 216. —
Gesez, betreffend das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen, S. 216. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend den Bau der durch die Gesehe vom 9. und 7. März 1880 zur Ausführung für Rechnung
des Staats genehmigten Eisenbahnen, S. 224.
(Nr. 8710.) Gesetz, betreffend die Abänderung der §§. 9 und 12 des Gesetzes über die
Auflösung des Lehnsverbandes der dem Sächsischen Lehnrechte, der Magde-
burger Polizeiordnung und dem Longobardischen Lehnrechte, sowie dem
Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehne in den Provinzen
Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz= Samml. von 1877
S. 111 ff.). Vom 10. März 1880.
Mé. ; *
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Frist von vier Jahren, innerhalb deren der Lehnsbesitzer die von ihm
nach H. 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 1877 (Gesetz= Samml. S. 111 ff.)
etroffene Wahl dem zuständigen Gericht anzuzeigen (#. 9 Absatz 2) und den
ntwurf einer zur Bestätigung geeigneten Stiftungsurkunde dem Oberlandesgericht
einzureichen hat (§. 12 Absatz 1), wird um zwei Fahre verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8710—8711.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1880.