Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 16. 
Der bei Berechnung des Ruhegehalts (d. 4), der Pfarrbeiträge (§§. 12 und 13) 
und der Pfründenabgabe (G. 14) in Betracht kommende Betrag des Dienst- 
einkommens wird von der Kirchenbehörde unter Beobachtung folgender Grundsätze 
festgesetzt G. 18). — 
1) Für die Zwecke der §#. 4 und 12 ff. treten dem Pfründeneinkommen 
die zur Erhöhung der Diensteinkünfte unter 3 000 Mark nach Maßgabe 
des Dienstalters und alle auf Amtsdauer bewilligten persönlichen Zu- 
lagen hinzu. 
2) Der Berechnung des Ruhegehalts (§. 4) ist das wirklich bezogene und 
mindestens ein Jahr lang durch Pfarrbeiträge (I. 12) versteuerte Ein- 
kommen zu Grunde zu legen. 
3) Inländische kirchliche Aemter) welche mit einem inländischen geistlichen 
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig 
behandelt, wenn sie keinen besonderen Pensionsanspruch gewähren) aus- 
ländische nur, wenn die Leistung der Pfründenabgabe (F. 14) sicher- 
gestellt ist. 
4) Mit einer geistlichen Stelle verbundene Schulämter sind dieser nicht zu- 
zurechnen. 
5) die Naturaldienstwohnung wird mit 10 Prozent des sonstigen Dienst- 
einkommens berechnet. 
S. 16. 
Die aus anderen Quellen nicht zu deckenden Beträge sind durch Umlage 
von den Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. Dieselbe wird zunächst 
auf ein und ein halbes Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landes- 
kirche aufzubringenden Staatsklassen-und Einkommensteuer festgesetzt. Abänderungen 
dieses Satzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen. 
Der Evangelische Oberkirchenrath faßt unter Mitwirkung des General-= 
synodalvorstandes (§. 18) darüber Beschluß, ob der Stand des Pensionsfonds 
für die einzelnen Jahre gestattet, einen geringeren als den durch das Gesetz be- 
willigten Uetrag der Umlage auszuschreiben. 
S. 17. 
Rechtliche Ansprüche von Geistlichen auf Gewährung eines Ruhegehalts 
oder sonstiger Benefizien für den Emeritenstand aus besonderen Einrichtungen, 
welche nicht unter den §. 11 fallen, bleiben unverändert. 
S. 18. 
Der Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche wird von dem Evan- 
gelischen Oberkirchenrath verwaltet. Die Mitwirkung des Gencralsnnohalvorstandes 
ist erferderlich bei Aufstellung des Etats und wird im Uebrigen durch die zur 
Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion (F. 21) geregelt. 
Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Evangelischen 
Oberkirchenraths (F. 21) die Geschäfte des Pensionsfonds für ihren Amtsbereich 
unter geordneter Beihülfe der sonstigen kirchlichen Organe.
	        
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