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KC. 14.
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. "
Gegeben Berlin, den 14. März 1880.
(u. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8714.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat
vom 30. Mai 1874 (Gesetz= Samml. S. 197). Vom 30. März 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Artikel I.
Der §.7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz:
Die im Gebiete des Französischen Rechts Jedermann Fustetemde Be-
fugniß, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu
betreiben, wird hierdurch aufgehoben.
Artikel II.
Die §. 12 und 18 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhalten fol-
genden Zusatz:
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnißscheine (Legitimationsscheine)
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt
werden.
Artikel III.
Der JF. 28 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält am Schlusse
folgenden Zusatz:
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann
der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten
Absatz getroffenen Bestimmung zulassen.