Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Artikel IV. 
An die Stelle des ersten Absatzes in F. 45 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 
1874 tritt folgende Vorschrift: 
Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, 
Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen 
zu tödten oder zu fangen und für sich zu behalten. 
Artikel WV. 
Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum Schutze 
der iche gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der letzteren jederzeit 
die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.)) welche 
das indringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten auf- 
zuerlegen. 
slntandich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1880. 
(d. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
(Fr. 8714—8715,)
	        
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