Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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KC. 40. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienstbarkeits= oder 
Nutzungsberechtigter oder als Pächter 
1) unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer 
Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, 
oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt, 
oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerkzeuge oder Fort- 
schaffungsgeräthe bedient; 
2) den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Her- 
kommen) oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legiti- 
mationsschein, oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forstbehörde 
oder des Grundeigenthümers die Gegenstände der Berechtigung sich 
aneignet; 
3) die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung 
von Berechtigungen rlasiinen Gesetze oder Polizeiverordnungen übertritt. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die 
Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen 
gehören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
KC. 41. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den Legiti- 
mationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, 
nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht 
bei sich führt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
S. 42. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
wird bestraft, wer als Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter Walderzeuguiss, 
die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zul sein, lediglich zum eigenen 
Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert. 
S. 43. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den Transport 
von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder Nutzholz zuwider handelt, oder 
den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbeitetes 
Bau= oder Nutzholz in Ortschaften einbringt. Dies gt insbesondere auch von 
Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen 
und jungen Nadelhölzern. 
(Jr. 8715.)
	        
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