Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Das  Holz  ist  einzuziehen,  wenn  nicht  der  rechtmäßige  Erwerb  desselben
nachgewiesen  wird.
S.  44.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen

wird  bestraft,  wer

1)  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  den  Wald  betritt  oder  sich  demselben
  in  gefahrbringender  Weise  nähert;

2)  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,  fortwirft
oder  unvorsichtig  handhabt,

3)  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  368  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs,  im
Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien  ohne  Erlaubniß
des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,  in  Königlichen
Forsten  ohne  Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten  Feuer  anzündet
oder  das  gestattetermaßen  angezündete  Feuer  gehörig  zu  beaufsichtigen
oder  auszulöschen  unterläßt;

4)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,  bei
Waldbränden,  von  der  Polizeibehörde,  dem  Ortsvorsteher  oder  deren
Stellvertreter  oder  dem  Forstbesitzer  oder  Forstbeamten  zur  Hülfe  aufgefordert,
  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche
  eigene  Nachtheile  genügen  konnte.

S.  45.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben
1)  ohne  Erlaubniß  des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,
in  Königlichen  Forsten  ohne  Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten
Kohlenmeiler  errichtet;
2)  Kohlenmeiler  anzündet,  ohne  dem  Ortsvorsteher  oder  in  Königlichen
Forsten  dem  Forstbeamten  Anzeige  gemacht  zu  haben;
3)  brennende  Kohlenmeiler  zu  beaufsichtigen  unterläßt;
4)  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abfährt,  ohne  dieselben  gelöscht
zu  haben.
S.  46.

Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  den  über  das  Brennen  einer  Waldfläche,  das  Abbrennen  von
liegenden  oder  zusammengebrachten  Bodendecken  und  das  Sengen  von  Rothhecken
erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt.  "¾

K.  47.

Wer  in  der  Umgebung  einer  Waldung)  welche  mehr  als  einhundert  Hek.
tare  in  räumlichem  Zusammenhange  umfaßt,  innerhalb  einer  Entfernung  von