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fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung
derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtun
von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung dah
die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
g. 48.
Die Genehmigung der Behörde (F. 47) darf versagt oder an Bedingungen,
welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn aus der
Errichtung der Feuerstelle eine Fetersgefchr für die Waldung zu besorgen ist.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die FGoarstell innerhalb
einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder
in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet werden soll; jedoch darf die
Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von
Feuersgepihr bezwecken.
E. 49.
Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigenthümer,
falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er
innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (G. 47) Einspruch
erheben könne.
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (I. 47), geeignetenfalls nach
Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme
des Beweises zu prüfen.
C. 50.
Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmigung unter
Bedingungen, sowie die Jurückweisung des erhobenen Einspruchs ersolet durch
einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag-
steller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
offen. Zuständig ist
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines
Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von gem Amtmann
ertheilt worden ist;
b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrath (Amts-
hauptmann, Oberamtmanny oder von der Ortspolizeibehörde eines Stadt-
kreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbst-
ständigen Stadt ertheilt worden ist.
K. 51.
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtun
einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mar
oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (G. 47) die Weiterführung der
Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlage anordnen.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8715.) 41