Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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fünfundsiebzig  Metern  eine  Feuerstelle  errichten  will,  bedarf  einer  Genehmigung
derjenigen  Behörde,  welche  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Errichtun
von  Feuerstellen  zuständig  ist.  Vor  der  Aushändigung  der  Genehmigung  dah
die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

g.  48.

Die  Genehmigung  der  Behörde  (F.  47)  darf  versagt  oder  an  Bedingungen,
welche  die  Verhütung  von  Feuersgefahr  bezwecken,  geknüpft  werden,  wenn  aus  der
Errichtung  der  Feuerstelle  eine  Fetersgefchr  für  die  Waldung  zu  besorgen  ist.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  FGoarstell  innerhalb
einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,  oder  vom  Waldeigenthümer,  oder
in  der  Ausführung  eines  Enteignungsrechts  errichtet  werden  soll;  jedoch  darf  die
Genehmigung  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  die  Verhütung  von
Feuersgepihr  bezwecken.

E.  49.

Der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  dem  Waldeigenthümer,
falls  dieser  nicht  der  Bauherr  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  er
innerhalb  einer  Frist  von  einundzwanzig  Tagen  bei  der  Behörde  (G.  47)  Einspruch
erheben  könne.

Der  erhobene  Einspruch  ist  von  der  Behörde  (I.  47),  geeignetenfalls  nach
Anhörung  des  Antragstellers  und  des  Waldeigenthümers,  sowie  nach  Aufnahme
des  Beweises  zu  prüfen.

C.  50.

Die  Versagung  der  Genehmigung,  die  Ertheilung  der  Genehmigung  unter
Bedingungen,  sowie  die  Jurückweisung  des  erhobenen  Einspruchs  ersolet  durch
einen  Bescheid  der  Behörde,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,
  sowie  dem  Waldeigenthümer  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  dem  Waldeigenthümer
innerhalb  einer  Frist  von  zehn  Tagen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
offen.  Zuständig  ist

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  der  Bescheid  von  der  Ortspolizeibehörde  eines
Landkreises,  oder  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  von  gem  Amtmann
ertheilt  worden  ist;

b)  das  Bezirksverwaltungsgericht,  wenn  der  Bescheid  vom  Landrath  (Amtshauptmann,
  Oberamtmanny  oder  von  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises,
  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Polizeibehörde  einer  selbstständigen
  Stadt  ertheilt  worden  ist.

K.  51.

Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  der  Errichtun
einer  Feuerstelle  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mar
oder  mit  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Behörde  (G.  47)  die  Weiterführung  der
Anlage  verhindern  und  die  Wegschaffung  der  errichteten  Anlage  anordnen.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8715.)  41