Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 245 — 
so kann bis zur Verkündung des Endurtheils erster Instanz statt der Schadens- 
erstattung das Ersatzgeld getndert werden. 
Treten die Thiere in den Fällen der §#. 10 und 14 dieses Gesetzes oder 
im Falle des F. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich auf die Grundstücke ver- 
schiedener Besitzer über, so wird das Ersatzgeld nur einmal erlegt. Dasselbe ge- 
bührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch uerst bei der Ortspolizei angebracht 
hat. Ist die Anbringung von Mehreren glei Peitig erfolgt, so wird das Ersatz- 
geld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht 
auf Schadensersatz. 
C. 70. 
Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebertritt der 
Thiere stattgefunden bhr. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage auf 
Schadensersatz. 
. TI. 
Das Ersatzgeld beträgt, 
1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter 
Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futterkräutern be- 
säeten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont, 
oder die derselbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Wein- 
bergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, 
Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben- 
oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen: 
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh. 2)00 Mark, 
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 1/000 
c) für eine Gist 830 
d) für ein Stück anderes Federvihe 0,20 - 
2) in allen anderen Fällen: 
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 060 
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf .. .. ... 0% 
) für ein Stück Federvthlll 0% 
. 72. 
Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf der Ge- 
sammtbetrag der nach dem §. 71 zu entrichtenden Ersatzgelder 
1) in den Fällen des 9. 71 Nr. 1 # 
für Perde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und 
Schafe...·...·................................ 60 Mark, 
für Federvieh. ........... .. ......... ... . . . .... .. .. 15 
(Nr. 8715.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.