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so kann bis zur Verkündung des Endurtheils erster Instanz statt der Schadens-
erstattung das Ersatzgeld getndert werden.
Treten die Thiere in den Fällen der §#. 10 und 14 dieses Gesetzes oder
im Falle des F. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich auf die Grundstücke ver-
schiedener Besitzer über, so wird das Ersatzgeld nur einmal erlegt. Dasselbe ge-
bührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch uerst bei der Ortspolizei angebracht
hat. Ist die Anbringung von Mehreren glei Peitig erfolgt, so wird das Ersatz-
geld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht
auf Schadensersatz.
C. 70.
Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebertritt der
Thiere stattgefunden bhr.
Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage auf
Schadensersatz.
. TI.
Das Ersatzgeld beträgt,
1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter
Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futterkräutern be-
säeten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont,
oder die derselbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Wein-
bergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen,
Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben-
oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh. 2)00 Mark,
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 1/000
c) für eine Gist 830
d) für ein Stück anderes Federvihe 0,20 -
2) in allen anderen Fällen:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 060
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf .. .. ... 0%
) für ein Stück Federvthlll 0%
. 72.
Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf der Ge-
sammtbetrag der nach dem §. 71 zu entrichtenden Ersatzgelder
1) in den Fällen des 9. 71 Nr. 1 #
für Perde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und
Schafe...·...·................................ 60 Mark,
für Federvieh. ........... .. ......... ... . . . .... .. .. 15
(Nr. 8715.)