Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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2) in den Fällen des §. 71 Nr. 2 
fe...···...........................·...... 15 Mark, 
für Federvee .. . . ... 2 
nicht übersteigen. 
F. 73. 
Die Ersatzgeldbeträge der §#. 71 und 72 können für ganze Kreise oder für 
einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in den Hohenzollernschen 
Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Bezirksraths bis 
auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Häfte ermäßigt werden. 
Der Beschluß des Bezirksraths ist endgültig. 
K. 74. 
Der Anspruch auf Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Besitzer der 
Thiere unmittelbar geltend gemacht werden. 
Mehrere Besitzer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche Heerde bildet, 
haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber solidarisch. 
C. 75. 
Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des §. 69 Absatz 3 im Civil- 
prozesse zu verfolgen. 
In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizeibehörde anzu- 
bringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der 
erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche auf Krat 
eld gegenüber Thatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen ein den Anspruch aus- 
Fwrs Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch 
ege des Ciiihrrchef 
im es zu verfolgen. 
S. 76. 
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 75) ist den Betheiligten zu eröffnen. 
Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile 
die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirks- 
verwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des letzten Satzes in ) 75 
Absatz 2 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirks- 
verwaltungsgerichts h endgültig. 
S. 77. 
Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet 
werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Versolgung 
sowohl von dem Feld= oder Forsthüter, als auch von dem Beschädigten oder von 
solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen
	        
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