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Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in
Pfand gegebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen.
Ist die Pfändung nur theilweise ausecht erhalten, so sind die freigegebenen
Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben.
S. 83.
Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrecht-
mäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen
Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen.
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfän-
deten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten
Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechts-
mittel nicht zulässig.
G. 84.
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen.
nnerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die
lage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise
gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwal-
#ngegerchte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83 Absatz 1 Anwendung.
Die Sntscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts sind
endgültig.
KC. 85.
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten,
so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegen-
stände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.
Bis zum Zuschlage kann der Gepfandete gegen Ilung eines von der
Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die
gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen.
S. 86.
Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur
Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder.
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte
Summe nur, wenn der Anspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der
Pfändung geltend gemacht ist.
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem
Gcsändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach
unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung
eschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann
ber Gepfändete den Rest zurückverlangen.