Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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von der Königlich Preußischen Regierung: 
der Geheime Regierungsrath, Kreishauptmann Vezin in Osna— 
rück un 
der Regierungs= und Baurath Grahn daselbst 
u Kommissarien ernannt, welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehende 
Vereinbarung getroffen haben: 
S. 1. 
Die Hoheitsgrenze, welche gegenwärtig durch die Mitte der kleinen Hase 
von dem Punkte der Einmündung des Hengelager Grabens an abwärts bis 
an das Grundstück des Friedrich Eppens an der linken Seite der kleinen Hase 
ebildet wird, wie auf der diesem Vertrage anliegenden Karte zwischen den Buch- 
aben A und B durch eine schwarzpunktirte Linie bezeichnet ist, wird nach aus- 
geführter Begradigung der kleinen Hase, wie solche auf dieser Karte mit roth 
ausgezogenen Linien zwischen den Buchstaben C und B angegeben ist, in folgender 
Weise abgeändert: 
a) von dem Punkte A, wo der Hengelager Graben in die jetige kleine 
Hase einmündet, wird der Hengelager Graben an der Ostseite des 
isenbahndammes bis zu dem neuen Flußbette der kleinen Hase in der 
raden Richtung auf den Punkt I) verlängert und bildet dann die 
itte des verlängerten Hengelager Grabens vom Punkte X bis zum 
Punkte D in der Mitte des neuen Flußbettes der Hase die Hoheitsgrenze; 
b) vom Punkte ID) folgt die neue Hoheitsgrenze der Mitte des begradigten 
Flußbettes, bis sie beim Punkte B mit der jetzigen Hoheitsgrenze zu- 
sammenfällt. 
S. 2. 
Außerdem wird ausdrücklich anerkannt, daß die der Stadt Quakenbrück 
eörige, an der rechten Seite der kleinen Hase und des Stumborger Baches 
Hel ene, auf der Karte mit XI und XII bezeichnete Bullenwiese nebst Ufer, 
welche bisher als zum Preußischen Hoheitsgebiete gehörig in Anspruch genommen 
wurde, unter Oldenburgischer Hoheit belegen ist, und also hier, wie oberhalb und 
unterhalb, die kleine und der Stumborger Bach die Hoheitsgrenze bilden. 
g. 3. 
Nach den Vereinbarungen in 9§.1 und 2 fallen also: 
a) unter Preußische Hoheit vom Oldenburgischen Gebiete die Abschnitte 
zwischen der jetzigen und neuen Landesgrenze, welche auf der Karte 
mit I, III, V, VII und IX bezeichnet und zu 13 608 Quadratmeter 
Größe angegeben sind; 
b) unter Oldenburgische Hoheit von dem Preußischen Gebiete die Abschnitte 
zwischen der jetzigen und neuen Landesgrenze Ia, II, IV, VI, VIII 
und X, sowie die Bullenwiese XI und XII der Karte, zusammen groß 
14 322 Quadratmeter. 
(Tr. 8725.) · 49*
	        
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