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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 27.
(Nr. 8727.) Gesetz, betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze. Vom 14. Juli 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
In den Fällen des J. 24 im Gesetz vom 12. Mai 1873, sowie des F. 12
im Gesetz vom 22. April 1875 ist gegen Kirchendiener fortan auf Unfähigkeit
zur Bekleidung ihres Amts zu erkennen.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung des Amts hat den Verlust
des Amtseinkommens zur Folge.
Ist auf Unfähigkeit zur Bekleidung des Amts erkannt, so finden die Vor-
schriften des Gesetes vom 20. Mai 1874 (Gesetz= Samml. S. 135), des §. 31 im
Gesetz vom 12. Mai 1873, sowie der §F. 13 bis 15 im Gesetz vom 22. April 1875
entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt, oder gegen dessen
Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit zur Belleidune des Amts
erkannt worden ist, kann die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen
in Gemäßheit des F. 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 Demjenigen,) welcher den
ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die im §. 2 vorgeschriebene
eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staatsministeriums gestattet werden.
In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach F. 2 erforderlichen
persönlichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen
Staatsangehörigkeit, dispensirt werden.
Artikel 3.
Die Einleitung einer kommissarischen Vermögensverwaltung in den Fällen
des Artikels 2 dieses Gesetzes findet nur mit Ermächtigung des Staatsministeriums
statt. Dasselbe ist auch ermächtigt, eine eingeleitete kommissarische Vermögens-
verwaltung wieder aufzuheben.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8727.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1880.