Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  27.

 

(Nr.  8727.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze.  Vom  14.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.

In  den  Fällen  des  J.  24  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1873,  sowie  des  F.  12
im  Gesetz  vom  22.  April  1875  ist  gegen  Kirchendiener  fortan  auf  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  ihres  Amts  zu  erkennen.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amts  hat  den  Verlust
des  Amtseinkommens  zur  Folge.

Ist  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amts  erkannt,  so  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetes  vom  20.  Mai  1874  (Gesetz=  Samml.  S.  135),  des  §.  31  im
Gesetz  vom  12.  Mai  1873,  sowie  der  §F.  13  bis  15  im  Gesetz  vom  22.  April  1875
entsprechende  Anwendung.

Artikel  2.

In  einem  katholischen  Bisthum,  dessen  Stuhl  erledigt,  oder  gegen  dessen
Bischof  durch  gerichtliches  Urtheil  auf  Unfähigkeit  zur  Belleidune  des  Amts
erkannt  worden  ist,  kann  die  Ausübung  bischöflicher  Rechte  und  Verrichtungen
in  Gemäßheit  des  F.  1  im  Gesetz  vom  20.  Mai  1874  Demjenigen,)  welcher  den
ihm  ertheilten  kirchlichen  Auftrag  darthut,  auch  ohne  die  im  §.  2  vorgeschriebene
eidliche  Verpflichtung  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  gestattet  werden.

In  gleicher  Weise  kann  von  dem  Nachweise  der  nach  F.  2  erforderlichen
persönlichen  Eigenschaften,  mit  Ausnahme  des  Erfordernisses  der  Deutschen
Staatsangehörigkeit,  dispensirt  werden.

Artikel  3.

Die  Einleitung  einer  kommissarischen  Vermögensverwaltung  in  den  Fällen
des  Artikels  2  dieses  Gesetzes  findet  nur  mit  Ermächtigung  des  Staatsministeriums
statt.  Dasselbe  ist  auch  ermächtigt,  eine  eingeleitete  kommissarische  Vermögensverwaltung
  wieder  aufzuheben.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8727.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1880.