Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Artikel 4. 
Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von 
dem Falle des §. 2 des Gesetzes vom 22. April 1875, für den Umfang eines 
Sprengels durch Beschluß des Staatsministeriums angeordnet werden. 
er Schlußsatz des F. 6 desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung. 
Artikel 5. 
Den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 
unterliegen geistliche Amtshandlungen nicht, welche von gesetzmäßig angestellten 
Geistlichen in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Aus- 
übung des Amts verhindert ist, vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu 
bekunden, dort ein geistliches Amt zu übernehmen. 
Die mit der Stellvertretung oder Hülssleisung in einem geistlichen Amte 
gesetzmäßig beauftragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung dieses Amts als 
gesetzmäßig angestellte Geistliche im Sinne der Bestimmung im Absatz 1. 
Artikel 6. 
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermäch- 
tigt, die Errichtung neuer Niederlassungen von Genossenschaften, welche im Ge- 
biete der Preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen und sich ausschließlich der 
Krankenpflege widmen, zu genehmigen, auch widerruflich zu gestatten, daß gegen- 
wärtig bestehende weibliche Genossenschaften, welche sich ausschließlich der Kranken- 
pflege widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die sich noch nicht im 
schulpflichtigen Alter besinden b als Nebenthätigkeit übernehmen. 
Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staats in Ge- 
mäßheit des J. 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 (Gesetz-Samml. S. 217) und 
können durch Königliche Verordnung aufgehoben werden. 
Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege 
und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie von 
gefallenen Frauenspersonen gleichgestellt. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 1, 5 und 6, 
treten mit dem 1. Januar 1882 außer Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 14. Juli 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Bitter. 
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
  
Redigirt im Bureau des Staats-- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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