Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 287 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 28— 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung der aus dem Ertrage von Reichssteuern an Preußen zu über- 
weisenden Gelbdsummen, S. 287. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auflösung des Eisenbahn- 
kommissariats in Coblenz, S. 2180. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für den Stabtbezirk Osnabrück in der Provinz Hannover, S. 289. — Bekannt- 
machung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtoblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 290. 
  
(Nr. 8728.) Gesetz, betreffend die Vermendung der aus dem Ertrage von Reichssteuern an 
Preußen zu überweisenben Geldsummen. Vom 16. Juli 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die dem Preußischen Staate aus dem Ertuge der Zölle und der Taback- 
steuer (§. 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 207) oder 
in Folge weiterer Steuerreformen des Reiches jährlich zu überweisenden Geld- 
summen — unter Zurechnung resp. Abrechnung desjenigen Betrages, um welchen 
der je für dasselbe Jahr von spreußen zu leistende Matrikularbeitrag weniger oder 
mehr beträgt, als die im Staatshaushalts-Etat für 1879/80 vorgesehene umme 
— werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Erlaß eines ent- 
sprechenden Betrages an Klassen= und Einkomnuneuer verwendet, insoweit 
darüber nicht mit Zustimmung der Landesvertretung behufs Bedeckung der Staats- 
ausgaben oder behufs der Ueberweisung eines Theils des Ertrages der Grund- 
und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände anderweit Verfügung getroffen ist. 
K. 2. 
Der zu dem Klassen= und Einkommensteuererlaß zu verwendende Betrag 
(§. 1) wird durch den Staatshaushalts-Etat festgestellt. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8728.) 51 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1880.
	        
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