Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugriß der staatlichen Aufsichts- 
behörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit, Verfügungen und Anordnungen 
der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit An- 
weisungen zu versehen. K 
Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Beschlüsse des 
Provinzialrathes, des Bezirksrathes oder des Kreis- (Sinst!s Ausschusses, oder 
der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben, 
beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im §. 11 des 
Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten gchörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Gesetz-Samml. S. 373) 
und im J. 91 des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von 
Wassergenossenschaften (Gesetz= Samml. S. 297), vorgeschriebenen Fristen. 
S. 43. 
Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage be- 
ziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vor- 
schreiben, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Beschlusses. 
Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die 
Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend. 
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen un- 
verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
S. 44. 
Die Anbringuns der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des 
Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern 
nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung. Verfügungen, 
Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beshnsrde 
oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung gebracht werden, 
sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemein- 
wesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 69 
Absatz 3 dieses Gesetzes. 
II. Abschnitt. 
Beschlußverfahren. 
1. Eingangsbestimmung. 
S. 45. 
Für das Verfahren des Provinzialraths und des Bezirksraths, sowie des 
Kreis= (Stadt-) Ausschusses in allen Angelegenheiten der allgemeinen Landes- 
verwaltung, welche nicht im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen sind, gelten 
die nachfolgenden Bestimmungen.
	        
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