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2. Oertliche Zuständigkeit.
S. 46.
f Die örtliche Zuständigkeit der im §. 45 bezeichneten Behörden bestimmt sich
wie folgt:
Zuständig in erster Instanz ist:
1. für Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde der
belegenen Sache;
2. für alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis, Regierungsbezirk,
Provinz), in welchem die Person wohnt oder die Korporation
ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung
bezieht und wenn die Korporation ihren Sitz außerhalb ihres
räumlichen Bezirks hat, diejenige Behörde, welcher der letztere angehört.
S. 47.
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen) oder ist es zweifelhaft,
zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde durch den Regierungspräsidenten,
den Oberpräsidenten oder den Minister des Innern bestimmt,
je nachdem die betreffenden Bäire demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz,
aber verschiedenen Regierungsbezirken oder verschiedenen Proritden angehören.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit
den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken
wohnen oder ihren Sitz haben.
C. 48.
Ist bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlußfassung
des Kreis= (Stadt-) Ausschusses bildet, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde)
als solche betheiligt, so wird von dem Regierungspräsidenten, für
erlin von dem Oberpräsidenten, ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der
Beschlußfassung beauftragt.
3. Geschäftsgang.
S. 49.
Der Vorsitzende beruft das Kollegium, leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse
der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge. Er vertritt
die Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Behörden
und mit Privatpersonen) führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstäcke
Namens der Behärde. *P* -
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Der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses ist befugt, in Fällen,
welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und Rechtsverhältniß
klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als
erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide
zu ertheilen.
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