Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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2.  Oertliche  Zuständigkeit.

S.  46.
f  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  im  §.  45  bezeichneten  Behörden  bestimmt  sich
wie  folgt:

Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  für  Beschlüsse,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  die  Behörde  der
belegenen  Sache;

2.  für  alle  sonstigen  Fälle  die  Behörde  desjenigen  Bezirks  (Kreis,  Regierungsbezirk,
  Provinz),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die  Korporation
  ihren  Sitz  hat,  auf  deren  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung
  bezieht  und  wenn  die  Korporation  ihren  Sitz  außerhalb  ihres
räumlichen  Bezirks  hat,  diejenige  Behörde,  welcher  der  letztere  angehört.

S.  47.

Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen)  oder  ist  es  zweifelhaft,
zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige  Behörde  durch  den  Regierungspräsidenten,
  den  Oberpräsidenten  oder  den  Minister  des  Innern  bestimmt,
je  nachdem  die  betreffenden  Bäire  demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,
aber  verschiedenen  Regierungsbezirken  oder  verschiedenen  Proritden  angehören.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit
  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  in  mehreren  Bezirken
wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

C.  48.

Ist  bei  einer  Angelegenheit,  welche  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung
des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  bildet,  die  betreffende  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
  als  solche  betheiligt,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  für

erlin  von  dem  Oberpräsidenten,  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der
Beschlußfassung  beauftragt.
3.  Geschäftsgang.
S.  49.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Kollegium,  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang
  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.  Er  bereitet  die  Beschlüsse
  der  Behörde  vor  und  trägt  für  deren  Ausführung  Sorge.  Er  vertritt
die  Behörde  nach  außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  anderen  Behörden
und  mit  Privatpersonen)  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstäcke
Namens  der  Behärde.  *P*  -

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Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  befugt,  in  Fällen,
welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß
klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im  Gesetz  ausdrücklich  als
erforderlich  bezeichnet  ist,  Namens  der  Behörde  Verfügungen  zu  erlassen  und  Bescheide
  zu  ertheilen.

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